Umlegung "Weiler - 2.Änderung"
Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses und der Auslegung der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisse
1. Umlegungsbeschluss
Der Umlegungsausschuss der Gemeinde Rainau hat nach Anhörung der Eigentümer am 29.02.2024 die Einleitung der Umlegung “ Weiler - 2. Änderung “ gemäß § 47 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, für das Gebiet des Bebauungsplanes “Weiler - 2. Änderung“ in der Gemarkung Dalkingen beschlossen.
Zur Erschließung und Neugestaltung des Gebietes “ Weiler - 2. Änderung “wird nach §§ 45 ff. Baugesetzbuch (BauGB) die Umlegung eingeleitet.
In das Umlegungsverfahren sind folgende Grundstücke (Flurstücke) der Gemarkung Dalkingen einbezogen:
Teil von 3531 (hiervon eine südliche Teilfläche mit ca. 755 m²), 3532, Teil von 3533 (hiervon eine südwestliche Teilfläche mit ca. 2070 m²), Teil von 3537 (hiervon eine westliche Teilfläche mit ca. 835 m²), 3538, 3539, 3540, 3541, 3542 und 3546.
Die Abgrenzung des Umlegungsgebiets ist im nachfolgend abgedruckten Übersichtsplan zum Umlegungsbeschluss von Käser Ingenieure, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Dipl. Ing. Matthias Käser vom 18.01.2024 dargestellt.
Durch die Umlegung sollen die im Umlegungsgebiet liegenden Grundstücke in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die Bebauung und sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.
2. Durchführung
Die Durchführung der Umlegung obliegt gemäß §§ 3-6 der Verordnung der Landesregierung und des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen zur Durchführung des Baugesetzbuchs (Durchführungsverordnung zum Baugesetzbuch - BauGB-DVO) vom 2. März 1998 (GBI. 1998 S. 185), letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 157 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 19) dem vom Gemeinderat am 05.10.2023 gebildeten Umlegungsausschuss der Gemeinde Rainau.
3. Aufforderung zur Anmeldung von Rechten
1. Nicht im Grundbuch eingetragene Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks sowie Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an einem solchen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit einem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt, werden hiermit gemäß § 50 Abs. 2 Baugesetzbuch aufgefordert, diese Rechte innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntmachung bei der Umlegungsstelle der Gemeinde Rainau, Kämmerei, Zimmer 03, Schloßberg 12, 73492 Rainau anzumelden.
2. Werden diese Rechte erst nach dieser Frist angemeldet oder nach Ablauf einer dem Anmeldenden zur Glaubhaftmachung seines Rechts gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muss der Berechtigte die bisherige Verhandlung und Festsetzungen nach § 50 Abs.3 Baugesetzbuch gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuss dies bestimm
3. Der Inhaber des in Nr. 1 bezeichneten Rechts muss nach § 50 Abs.4 Baugesetzbuch die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, gegenüber dem die Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
4. Verfügungs- und Veränderungssperre
Von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes nach § 71 Baugesetzbuch dürfen nach § 51 Baugesetzbuch im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der Umlegungsstelle.
1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird, oder Baulasten neu begründet, geändert oder aufgehoben werden;
2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden;
3. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden;
4. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.
Vorhaben, die vor dem In-Kraft-Treten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden oder auf Grund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung der bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
Ein bei der Gemeinde Rainau eingereichtes Baugesuch gilt gleichzeitig als Antrag auf Genehmigung durch die Umlegungsstelle.
Nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 BauGB steht der Gemeinde Rainau beim Kauf von Grundstücken, die in dieses Verfahren einbezogen sind von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung des Umlegungsplans ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu.
5. Vorarbeiten auf Grundstücken
Eigentümer und Besitzer haben nach § 209 Abs. 1 BauGB zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetzbuch zu treffenden Maßnahmen Grundstücke betreten und Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen oder ähnliche Arbeiten ausführen.
6. Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses
Der Umlegungsbeschluss gilt mit dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
7. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den Umlegungsbeschluss kann binnen sechs Wochen (§ 217 BauGB) seit der Bekanntmachung Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Gemeinde Rainau, Schloßberg 12, 73492 Rainau eingereicht werden. Über den Antrag entscheidet das Landgericht Stuttgart, Kammer für Baulandsachen, in Stuttgart.
Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit der Umlegungsbeschluss angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrages dienen.
Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ohne Rechtsanwalt gestellt werden kann, dass aber für die weiteren prozessualen Erklärungen in der Hauptsache der Antragsteller sich eines vertretungsberechtigten Rechtsanwalts bedienen muss (§ 222 Abs. 3 Seite 2 BauGB).
Gemäß § 224 Nr. 1 BauGB hat der Antrag auf gerichtliche Entscheidung keine aufschiebende Wirkung.
8. Öffentliche Auslegung der Bestandkarte und des Bestandsverzeichnisses
Für die Grundstücke (Flurstücke) des Umlegungsgebietes wurden eine Bestandskarte und ein Bestandsverzeichnis von dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Dipl. Ing. Matthias Käser, Hintere Straße 18, 70734 Fellbach nach § 53 BauGB gefertigt.
Bestandskarte und Bestandsverzeichnis I (Angaben aus dem Liegenschaftskataster und Eigentümer laut Grundbuch) werden gem. § 53 BauGB auf die Dauer eines Monats in der Gemeinde öffentlich ausgelegt. Einsicht in das Bestandsverzeichnis II (eingetragene Lasten und Beschränkungen laut Grundbuch) kann jedem gestattet werden, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Bestandskarte und Bestandsverzeichnis I liegen in der Zeit vom 8. März 2024 bis 8. April 2024 bei der Umlegungsstelle der Gemeinde Rainau, Kämmerei, Zimmer 03, Schloßberg 12, 73492 Rainau öffentlich aus und können während den Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag: 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr
Mittwoch: 13.30 Uhr bis 17.00 Uhr
oder nach Vereinbarung
dort eingesehen werden.
Rainau, 08.03.2024
Christoph Konle
Bürgermeister und
Vorsitzender des Umlegungsausschusses