Was ist erlaubt am Bucher Stausee
Unten aufgeführt finden Sie was am Bucher Stausee erlaubt ist
Regeln
Auszug aus der Polizeiverordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Erholungsgebiet Rainau-Buch und dessen Umgebung
- Es ist verboten, Einrichtungen und Bepflanzungen des Erholungsgebiets gleich welcher Art zu beschädigen oder zu entfernen.
- Es ist verboten, Gegenstände auf Fuß- und Fahrwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen wegzuwerfen oder abzulagern, außer in dafür bestimmte Abfallbehälter. Die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie des Landesabfallgesetzes und der Abfallwirtschaftssatzung des Ostalbkreises bleiben unberührt.
- Es ist verboten, außerhalb der hierfür vorgesehenen Grill- und Feuerstellen zu Grillen oder Feuer abzubrennen.
- Es ist verboten, Hunde oder andere Tiere ohne Leine laufen zu lassen. Hundekot ist von den Hundebesitzern sofort zu beseitigen und auf geeignete Weise zu entsorgen.
- Hunde dürfen nur auf den hierfür ausgewiesenen Strecken ausgeführt werden.
- Es ist verboten, Hunde auf die Kinderspielplätze und Liegewiesen mitzunehmen.
- Das Reiten mit Pferden und das Fahren mit Pferdegespannen ist nur auf den hierfür ausgewiesenen Strecken erlaubt.
- Es ist verboten, andere Besucher des Erholungsgebiets durch das Betreiben von Tonwiedergabegeräten, durch das Spielen von Musikinstrumenten oder durch Lärm, der auf andere Weise erzeugt wird, zu stören.
- Es ist verboten, motorbetriebene Flug-, Schiffs- oder Automodelle ohne Erlaubnis zu betreiben. Hierzu zählen auch Drohnen gleich welcher Bau- und Antriebsart.
- Es ist verboten, im Geltungsbereich der Polizeiverordnung zu nächtigen, Zelte aufzuschlagen oder in Fahrzeugen, Wohnwägen oder Wohnmobilen zu übernachten.
- Das dauerhafte Verweilen an den Grillstellen, auf den Liegewiesen, auf den Kinderspielplätzen und den anderen Freizeiteinrichtungen des Erholungsgebiets ist nur von Sonnenauf- bis Sonnenuntergang erlaubt. Hiervon ausgenommen sind Angler mit Angelberechtigung, die sich im Uferbereich des Stausees aufhalten. § 2 Abs. 8 der Verordnung des Landratsamtes Ostalbkreis über die Zulassung und die Regelung der
- Es ist verboten, ohne schriftliche Erlaubnis der Gemeinde Rainau Druckschriften zu verteilen, Waren zu verkaufen oder zu verschenken oder gewerbliche Leistungen anzubieten.
- Es ist verboten, im Geltungsbereich der Polizeiverordnung die Notdurft außerhalb der hierfür vorgesehenen Toilettenanlagen zu verrichten.
Ausübung des Gemeingebrauchs am Speicher- und Rückhaltebecken „Buch“ bei Rainau-Schwabsberg vom 19.07.1982 und nachfolgenden Änderungen bleibt unberührt.
Den Anordnungen des Personals der Ortspolizeibehörde der Gemeinde Rainau sowie den von der Gemeinde Rainau beauftragten Personen ist unverzüglich Folge zu leisten. Besucher, die durch ihr Verhalten die Ruhe und Ordnung im Sinne dieser Polizeiverordnung stören, können vom Gebiet, für welches diese Polizeiverordnung gilt, verwiesen werden.
Ordnungswidrigkeiten können nach § 18 Abs. 2 des Polizeigesetzes und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bei vorsätzlichem Handeln mit einer Geldbuße von mindestens 5,00 Euro und höchstens 5000,00 Euro und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 2500,00 Euro geahndet werden.
Sport - Spiel - Kultur - Freizeit
Was findet der Besucher im Erholungsgebiet Rainau-Buch? Entsprechend den Nutzungsmöglichkeiten gliedert sich das Erholungsgebiet in vier wichtige Bereiche:
Am Bucher Stausee herrscht natürlich (fast) immer gutes Wetter!
Technische Daten Speicher- und Rückhaltebecken Buch
- Wasserfläche* 27 ha
davon Ahlbachsee: ca. 3 ha - Länge des Stausees: ca. 1.300 m
- Breite des Stausees: 150 - 220 m
- Länge des Ahlbachsees: ca. 350 m
- Breite des Ahlbachsees. ca. 60 m
- Speicherwassermenge*: 710.000 cbm
- Hochwasserschutzraum: 410.000 cbm
- Speicher- und Rückhalteraum: 1.120.000 cbm
- Wassertiefe am Einlauf*: 0,70 m
- Wassertiefe am Damm*: 5,00 m
- Höhenlage Normalstau: 448,50 m ü.NN
- höchster Hochwasserstau: 450,00 m ü.NN
- niedrigster Stau: 445,50 m ü.NN
- Länge des Weges um den See: ca. 4 km
* = bei Normalstau