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Anmeldung eines Neuwagens (Neuzulassung eines Fahrzeugs) beantragen

Wenn Sie ein neues Kraftfahrzeug erstmals im Straßenverkehr nutzen wollen, muss es dafür zugelassen werden. Dies gilt auch für Anhänger.

Die Zulassung (Anmeldung) berechtigt Sie dazu,

  • mit dem Fahrzeug im Straßenverkehr teilzunehmen und
  • das Fahrzeug auf öffentlichen Flächen abzustellen

Voraussetzungen

  • Sie haben ein neues Fahrzeug.
  • Der gewöhnliche Standort dieses Fahrzeugs befindet sich in Deutschland.
  • Sie haben keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus bisherigen Zulassungsvorgängen von mehr als 30,00 EUR.
  • Sie haben keine Kfz-Steuerschulden von 5,00 EUR oder mehr. Dazu zählen auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge.
  • Sie haben für das Fahrzeug eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen.

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Erstzulassung stellen Sie beziehungsweise Ihre Vertretung bei der örtlich zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde entweder persönlich vor Ort oder online über das i-Kfz Portal.

Bei der Zulassung werden sogenannte Halterdaten erfasst:

  • bei natürlichen Personen:
    • Familienname, Geburtsname, Vornamen,
    • gegebenenfalls Ordens- oder Künstlername,
    • Geburtsdatum und Geburtsort oder, wenn dieser nicht bekannt ist, Staat der Geburt,
    • Geschlecht und Anschrift
  • bei juristischen Personen und Behörden:
    • Name oder Bezeichnung und
    • Anschrift
  • bei Vereinigungen:
    • Vertretung mit Daten nach natürlichen oder juristischen Personen
    • Name der Vereinigung

Nach erfolgreicher Zulassung erhalten Sie die Zulassungspapiere. Die Zulassungsbehörde teilt Ihnen ein Kennzeichen zu.

Bei Online-Beantragung über das i-Kfz Portal gehen Sie wie folgt vor:

1. i-Kfz-Portal der zuständigen Zulassungsbehörde aufrufen (den Link finden Sie oben im Bereich "Onlinedienst")
2. Identität nachweisen:

  • Natürliche Personen benötigen einen Personalausweis (nPA), eine eID-Karte oder einen elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) jeweils mit freigeschalteter eID-Funktion inklusive sechsstelliger PIN und Smartphone mit kostenloser "Ausweis App" oder via Kartenlesegerät. Alternativ kann die BundID mit ELSTER-Zertifikat oder nPA/eID/eAT-Authentifizierung verwendet werden.
  • Juristische Personen benötigen das Unternehmenskonto BUND mit ELSTER-Zertifikat.

3. Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II freilegen.
4. Notwendige Daten in die Antragsmaske des i-Kfz-Portals eingeben:

  • Kfz-Kennzeichen und gegebenenfalls Fahrzeug-Identifikationsnummer (FIN)
  • Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II
  • eVB-Nummer der Versicherung zum Nachweis der Kfz-Haftpflichtversicherung
  • Kontoverbindung der Halterin beziehungdsweise des Halters für das SEPA-Lastschriftverfahren (Kfz-Steuer)
  • Zum Kennzeichen: Nächstes freies Kennzeichen auswählen, Wunschkennzeichen oder reserviertes Kennzeichen angeben.

5. Antragsdaten werden automatisiert validiert.
6. Zahlung der Gebühr über ein ePayment-System, Zahlungsart kann je nach zuständiger Zulassungsbehörde variieren.
7. Eingaben und Antragstellung bestätigen.
8. Antrag wird in Echtzeit automatisiert geprüft.
9. Zulassungsbescheid und vorläufiger Zulassungsnachweis werden sofort online bereitgestellt und müssen innerhalb von 30 Minuten heruntergeladen oder per E-Mail an sich selbst verschickt werden. Wird der vorläufige Zulassungsnachweis nicht innerhalb von 30 Minuten abgerufen, ist eine sofortige Inbetriebsetzung nicht möglich. Sie dürfen mit diesem Nachweis 10 Tage am Straßenverkehr teilnehmen.
10. Zulassungsbescheid ausdrucken und mitführen, vorläufigen Zulassungsnachweis ausdrucken, sichtbar am Fahrzeug anbringen und sofort losfahren
11. Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II, die Stempelplakettenträger sowie der Plakettenträger für die Hauptuntersuchung (HU) mit Plaketten zum Aufkleben auf das Kennzeichen werden von der Zulassungsbehörde postalisch zugesandt.
12. Spätestens 14 Tage nach Zulassung muss die Zulassungsbescheinigung Teil I mitgeführt und bei Kennzeichenwechsel die Plaketten auf das Kennzeichen aufgebracht werden.

Im Rahmen des Verfahrens erfolgt eine automatische Prüfung auf Kfz-Steuerrückstände und Gebührenrückstände.

Wird einer der Schritte nicht positiv abgeschlossen, können Sie sich an die zuständige Zulassungsbehörde wenden.

Fristen

Es gibt keine Frist.

Unterlagen

  • falls vorhanden: ausgefüllte Antragsformulare
  • gültiges Ausweisdokument: Personalausweis oder Reisepass der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung; Kunden mit einem Aufenthaltstitel müssen zudem einen gültigen Reisepass vorlegen
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) oder bei zulassungsfreien Fahrzeugen die Betriebserlaubnis
  • die EG-Übereinstimmungsbescheinigung, auch Certificate of Conformity (CoC) genannt, oder Datenbestätigung oder Vollgutachten
  • Eigentumsnachweis: Kaufvertrag oder Rechnung
  • Nachweis einer gültigen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (eVB-Nummer)
  • Bankverbindung für das SEPA-Lastschriftmandat, um die Kfz-Steuer zu bezahlen
  • bei Zulassung auf Minderjährige: die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise im Original
  • gegebenenfalls eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht ("Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden

bei Vertretung durch einen Dritten:

  • Ihre schriftliche Vollmacht und Ihr Ausweisdokument im Original
  • die bevollmächtigte Person muss sich mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen können.

bei Änderungen am Fahrzeug:

  • Vorlage einer Betriebserlaubnis

Kosten

Gebühren werden gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen um Straßenverkehr (GebOst) festgelegt.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung erfolgt in der Regel sofort.

Sonstiges

  • Wunschkennzeichen: Möchten Sie sich ein bestimmtes Kennzeichen aussuchen, besteht die Möglichkeit, vorab eines reservieren zu lassen. Dies kann persönlich oder online erfolgen. Die Gebühr hierfür beträgt 10,20 EUR. Weitere Informationen zum Wunschkennzeichen sowie den Link zum Online-Dienst Wunschkennzeichen finden Sie hier: Wunschkennzeichen beantragen oder reservieren - Serviceportal Baden-Württemberg
  • Kennzeichenschilder erhalten Sie bei privaten Anbietern, die sich meistens in der Nähe der Zulassungsbehörde befinden.
  • Ohne amtliche Kennzeichen dürfen Fahrzeuge nicht auf öffentlichen Flächen bewegt oder abgestellt werden. Die Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein und müssen entsprechend den rechtlichen Vorgaben am Fahrzeug angebracht sein.
  • Bestimmte Kennzeichenkombinationen sind länderspezifisch gesperrt.

Rechtsgrundlage

Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV):

  • § 6 Antrag auf Zulassung
  • § 3 Absatz 1, 4 Notwendigkeit einer Zulassung

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Zuständigkeit

die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz beziehungsweise Ihre Niederlassung haben oder die Zulassungsbehörde des Fahrzeugstandorts. Wenn Sie im Inland nicht gemeldet sind, ist die Behörde des Wohnorts oder des Aufenthaltsorts einer empfangsbevollmächtigten Person zuständig. Zulassungsbehörde ist,

  • für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
  • für einen Landkreis: das Landratsamt.

Freigabevermerk

07.08.2026 Verkehrsministerium Baden-Württemberg