Aufstellung des Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan "Bangertsäcker", Gemeinde Rainau, Gemarkung Schwabsberg
Der Gemeinderat der Gemeinde Rainau hat am 22.07.2021 in öffentlicher Sitzung beschlossen, für den Bereich „Bangertsäcker“ einen Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB aufzustellen. Somit kann auf einen Umweltbericht verzichtet werden.
Das Gebiet „Bangertsäcker“ liegt am südöstlichen Ortsrand von Schwabsberg und wird am westlichen Rand von der Straße ‚Mühlberg‘ (K 3320) begrenzt. Westlich anschließend folgen die Wohngebiete „Kohlplatte I“ und „Kohlplatte II“. Nach Norden und Osten schließt das Bahngelände (Bahnlinie Aalen-Ellwangen-Crailsheim) an. Nach Süden befindet sich landwirtschaftliche Fläche. Die Heckenstrukturen im unmittelbaren Umfeld des Plangebietes sind zum großen Teil gesetzlich nach § 30 BNatSchG geschützt und werden nicht in den Geltungsbereich einbezogen.
Das Plangebiet hat eine Größe von rund 3,13 ha und umfasst die Flurstücke mit den Nummern 396 teilweise (Weg), 401, 402 teilw., 403, 403/1 teilw. (Weg), 404, 405 teilw., 406 und 408 teilw. (Weg).
Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt: Im Westen durch die Flurstücke 396 (Weg), 407 (Weg) und 409 (K 3320), im Norden durch das Flurstück 470 (Bahn), im Osten durch die Flurstücke 470 (Bahn) und 400 und im Süden durch die Flurstücke 399, 400, 402 (Weg) und 405.
Der Geltungsbereich ist im Einzelnen durch das Planzeichen im Lageplan (Lageplan Abgrenzung vom 09.07.2021) begrenzt.
Für das Plangebiet besteht der rechtsverbindliche Bebauungsplan „Bankertsäcker I“ (rechtsverbindlich seit 21.04.1994). Dieser setzt ein eingeschränktes Gewerbegebiet fest. Inzwischen ist der Bedarf an Wohnbaufläche in Schwabsberg sehr groß. Durch die geneigte Geländegestalt erscheint das Gebiet geeigneter für Wohnbebauung als für eine gewerbliche Bebauung. Der Bebauungsplan „Kohlplatte I“, rechtsverbindlich seit 01.10.1987 grenzt im Westen unmittelbar an das Plangebiet an. Der Flächennutzungsplan stellt für das Plangebiet (größerer Teil) geplante Wohnbauflächen dar sowie Flächen für die Landwirtschaft. Der Bebauungsplan ist daher zum größeren Teil aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
Ziele und Zwecke der Planung
ist ein „Allgemeines Wohngebiet“ vorgesehen (§4 BauNVO). Es wird eine Ein-bis Zweifamilienhausbebauung mit vorwiegend freistehenden Gebäuden angestrebt, sowie auch verdichtete Bauweise und evtl. auch Tiny-House-Grundstücke. Für die verkehrliche Erschließung ist eine Ringerschließung angedacht. Die Ver- und Entsorgung kann durch eine Erweiterung des bestehenden Leitungsnetzes gesichert werden. Die Fläche ist zu einem großen Teil (entsprechend Abgrenzung Flächennutzungsplan) als Siedlungsfläche im Allgemeinen Kanalisationsplan (AKP) enthalten.
Umweltbelange
Für das geplante Wohngebiet ist eine Durchgrünung vorgesehen. Ein Umweltbericht sowie eine Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung sind nicht erforderlich. Schutzgebiete und geschützte Biotope liegen nicht im Geltungsbereich, jedoch ein Streuobstbestand, mit einer Größe von über 1.500 m², der damit auch gesetzlich geschützt ist. Artenschutzrechtliche Belange wurden bereits bzw. werden im Laufe des Verfahrens untersucht und berücksichtigt. Eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung wird erforderlich.
Der Bebauungsplan wird zu gegebener Zeit in öffentlicher Sitzung des Gemeinderates vorgestellt und beraten.
Der Öffentlichkeit sowie den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird danach Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Zeitraum, in dem sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und die hierfür festgesetzte Frist wird zu gegebener Zeit im Mitteilungsblatt der Gemeinde Rainau und auf der Homepage öffentlich bekannt gemacht. Es wird schon jetzt darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Rainau, den 23.07.2021
Christoph Konle
Bürgermeister