Inkrafttreten des Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan „Mühlberg“ in Rainau-Schwabsberg
Der Gemeinderat der Gemeinde Rainau hat am 17.06.2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Mühlberg“ in der Fassung vom 15.09.2020/ 08.06.2021 als Satzung beschlossen.
Der Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Mühlberg“ in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan und örtlichen Bauvorschriften sowie der Begründung und Umweltbericht mit Bestandsplan und Eingriffsermittlung im Bürgermeisteramt Rainau, Zimmer 5, Schloßberg 12, 73492 Rainau während der üblichen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan und der örtlichen Bauvorschriften ergibt sich aus dem gemeinsamen zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes „Mühlberg“, dargestellt im zeichnerischen Teil (Lageplan) in der Fassung vom 15.09.2020/ 08.06.2021.
Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 55/1, 55/6, 55/7, 55/8, 56, 56/1, 56/2, 57/1 und 57/2 sowie Teilflächen der Flurstücke 55/2 und 55/3.
Er wird im Norden von Flst. 57/4 (Friedhof) und 58 sowie 57/3 (Kapelle) begrenzt, im Osten von Flurstück 53/1, 355 und 356 (landwirtschaftliche Nutzung), im Süden von Flst. 343 (Mühlberg) und den Grundstücken der Gastwirtschaft (Flst. 55/2 und 55/4) sowie im Westen vom Flst. 55/3, dem Friedhofsweg (Flst. 64/15), der Zufahrt zum Friedhof (Flst. 58).
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214 und 215 BauGB bzw. § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Rainau, den 18. Juni 2021
Christoph Konle
Bürgermeister