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Bäume, Sträucher und Hecken an öffentlichen Straßen

Artikel vom 21.01.2022

Bäume, Sträucher und Hecken entlang von Straßen verschönern das Landschafts- und Ortsbild, insbesondere jetzt zur Sommerszeit. Starkter Grünwuchs kann aber auch die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs beeinträchtigen, wenn er nicht regelmäßig ausgeästet und auf das erforderliche Maß zurück geschnitten wird.
Es besteht daher immer wieder Veranlassung, auf die Bestimmungen über das Auslichten von Bäumen, Sträuchern und Heckenpflanzen entlang von öffentlichen Straßen hinzuweisen. 
Danach sind die Eigentümer von Bäumen, Sträuchern und Hecken an öffentlichen Straßen verpflichtet, diese Anpflanzungen so zurückzuschneiden, dass folgende Lichträume frei bleiben:

  • 4,50 m über der gesamten Fahrbahn und über den Straßenbanketten,
  • 2,50 m über Rad- und Gehwegen.

Die seitliche Begrenzung des Lichtraumprofils beträgt nach beiden Seiten, jeweils vom äußeren, befestigten Fahrbahnrand gemessen, mindestens 0,25 m. Mit Rücksicht auf die Belaubung der Bäume, Sträucher und dergleichen im Sommer und den größeren Durchhang der Äste und Zweige erscheint es zweckmäßig, die Maße des vorgeschriebenen Lichtraumprofils um jeweils 0,5 m zu erweitern. Gleichzeitig sind Bäume auf ihren Zustand insbesondere auf Standsicherheit usw. zu untersuchen und dürre Bäume bzw. dürres Geäst ganz zu entfernen.
 An Straßeneinmündungen und Kreuzungen sowie im Innenkurvenbereich müssen Hecken, Sträucher und andere Anpflanzungen sowie Einfriedungen stets so niedergehalten werden, dass eine ausreichende Sicht für die Kraftfahrer gewährleistet ist. Diese Anpflanzungen dürfen gemessen über der Fahrbahnoberkante 0,80 m nicht übersteigen.
Bei Unfällen oder Beschädigungen an Fahrzeugen kann der Besitzer von Bäumen und sonstigen Anpflanzungen, die nicht auf das notwendige Maß zurück geschnitten sind, ersatzpflichtig gemacht werden, wobei es unter Umständen bei Körperverletzungen zu strafrechtlichen Folgen kommen kann.