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Elektroschrott entsorgen

Elektro- und Elektronikaltgeräte, auch Elektroschrott genannt, enthalten zum einen potenziell schädliche Materialien, die die Umwelt verschmutzen können. Zum anderen bestehen sie aus wertvollen Materialien, die als sekundäre Rohstoffe zurückgewonnen werden können. Es ist daher wichtig, Altgeräte ordnungsgemäß zu entsorgen.

Als Verbraucherin oder Verbraucher dürfen Sie Elektroschrott (Abfall) kostenfrei abgeben:

  • bei kommunalen Sammelstellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger,
  • beim Handel vor Ort, wenn dieser Elektro- und Elektronikgeräte auf über 400 m² verkauft und Sie ein vergleichbares Gerät kaufen oder bis zu drei kleine Elektroaltgeräte (keine äußere Abmessung ist größer als 25 cm) auch ohne Kauf eines neuen Elektrogerätes
  • bei Lebensmittelhändlern, Discountern, Drogerien, Möbelhäusern, Baumärkte et cetera (ab 800 m² Gesamtverkaufsfläche), wenn diese dauerhaft oder mehrmals im Jahr Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und Sie ein vergleichbares Gerät kaufen oder bis zu drei kleine Elektroaltgeräte (keine äußere Abmessung ist größer als 25 cm) auch ohne Kauf eines neuen Elektrogerätes.
  • Diese Verpflichtungen gelten auch bei der Auslieferung von Geräten sowie beim Vertrieb über Fernkommunikationsmittel (zum Beispiel Onlinehandel). Die Rücknahme hat hier durch eine unentgeltliche Abholung oder die Bereitstellung einer Rückgabemöglichkeit in zumutbarer Entfernung zu erfolgen. Für Onlinehändler richtet sich das Größenerfordernis nach der Lager- und Versandfläche.
  • Onlinehändler und stationäre Händler haben den Käufer konkret nach seiner Rückgabeabsicht zu fragen und rund um das Thema Elektroaltgeräte-Rückgabe zu informieren.
  • Unabhängig von den bestehenden Pflichten, können Händler freiwillig und kostenlos Altgeräte zurücknehmen. Dies gilt zum Beispiel für Vertreiber, deren Verkaufsfläche die Größe von 400 m2 beziehungsweise 800 m2 nicht erreicht oder die freiwillige Rücknahme von größeren Altgeräten ohne gleichzeitige Abgabe eines vergleichbaren Gerätes.
  • Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten können ebenfalls freiwillig individuelle oder kollektive Rücknahmesysteme für die unentgeltliche Rückgabe einrichten und betreiben.
  • Auch Betreiber von zertifizierten Erstbehandlungsanlagen dürfen Elektro- und Elektronikaltgeräte zurücknehmen. Erkundigen Sie sich dort, welche Elektro-Altgeräte angenommen werden können.
  • Ein einheitliches Sammelstellenlogo „Elektrogeräte Rücknahme“ zeichnet die Sammelstellen aus.

Vereine, Verbände oder Dienstleister dürfen nur im Auftrag von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, Herstellern oder Vertreibern sammeln und zurücknehmen.

Wichtig: Bitte entnehmen Sie alle entnehmbaren Batterien sowie Lampen, die Sie zerstörungsfrei aus dem Altgerät entnehmen können, vor der Rückgabe aus den Elektro- und Elektronikaltgeräten und geben Sie diese in die getrennte Erfassung. Weisen Sie bei der Rückgabe gegebenenfalls darauf hin, dass noch (weitere) Batterien oder Lampen im Elektro- und Elektronikaltgerät enthalten sein könnten.

Voraussetzungen

keine

Verfahrensablauf

Informieren Sie sich bei der Verwaltung Ihres Stadt- oder Landkreises oder beim örtlichen Abfallwirtschaftsbetrieb, wo sich an Ihrem Heimatort die Sammelstelle für Elektroschrott befindet.
Auch Betreiber von zertifizierten Erstbehandlungsanlagen dürfen Elektro-und Elektronikaltgeräte zurücknehmen. Erkundigen Sie sich dort, welche Geräte zurückgenommen werden können.

Achtung: Energiesparlampen müssen Sie über die Sammelstelle für Elektroaltgeräte entsorgen, wenn Ihr Händler diese nicht zurücknimmt.

Fristen

keine

Unterlagen

in der Regel: keine

Kosten

Die Rücknahme ist kostenfrei.

Ausnahme bei Rücknahme im Handel: Sofern über die bloße Rücknahme hinaus eine Abholung bei der Verbraucherin beziehungsweise beim Verbraucher erfolgt, kann der zurücknehmende Händler für die Transportleistung ein Entgelt verlangen.

Bearbeitungsdauer

keine

Sonstiges

keine

Zuständigkeit

die Abfallbehörde

Abfallbehörde ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Freigabevermerk

31.07.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg