Mit einer Auskunftssperre können Sie erreichen, dass Ihre Wohnortgemeinde nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen eine Melderegisterauskunft (zum Beispiel Name, Anschrift) zu Ihren Daten erteilt.
Tipp: Sie möchten nur die Weitergabe Ihrer Daten verhindern an:
Für diese Fälle reicht es aus, wenn Sie bei Ihrer Wohnsitzgemeinde Widerspruch gegen die Auskunftserteilung einlegen. Für einen solchen Widerspruch sind keine Begründung und kein schutzwürdiges Interesse erforderlich.
die Meldebehörde Ihres Wohnortes
Meldebehörde ist
Sie müssen ein schutzwürdiges Interesse an der Verweigerung von Melderegisterauskünften über Ihre Person nachweisen. Dies ist zum Beispiel beim Schutz vor einer Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange der Fall.
Die Meldebehörde kann folgende Unterlagen verlangen:
Sie können die Auskunftssperre schriftlich oder persönlich bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes beantragen. Sie müssen dabei Ihr schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen.
Hinweis: Die Auskunftssperre gilt nur für die Meldebehörde, bei der Sie sie beantragt haben. Sie wollen verhindern, dass auch die Meldebehörden Ihres früheren Wohnsitzes oder Ihres Nebenwohnsitzes Ihre neue Anschrift bekannt geben? Dann müssen Sie bei diesen ebenfalls eine Auskunftssperre beantragen.
Nach Eintrag einer Auskunftssperre darf die Meldebehörde nur noch Auskunft erteilen, wenn eine Gefahr für Sie ausgeschlossen werden kann. Vor der Erteilung der Auskunft werden Sie angehört.
für die Eintragung der Auskunftssperre: keine
Hinweis: Die Meldebehörde kann für eine Ablehnung der beantragten Auskunftssperre Gebühren erheben.
Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet ins Melderegister eingetragen. Sie können eine Verlängerung beantragen.
Gemeinde Rainau
Schloßberg
12
73492
Rainau
Schwabsberg
07961 9002-0
07961 9002-22
info@rainau.de
Sprechzeiten:
Montag - Freitag
08.00 - 12.00 Uhr
Dienstag
13.30 - 18.00 Uhr
Mittwoch
13.30 - 17.00 Uhr
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 25.03.2019 freigegeben.