Sein Wahlrecht ausüben kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Für jeden Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis geführt.
Sie werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis aufgenommen, wenn Sie
die Gemeinde, in der Sie vor Ihrem Wegzug aus Deutschland zuletzt gemeldet waren
Hinweis: Wenn Sie nie in Deutschland gemeldet waren, ist das Bezirksamt Mitte in Berlin für Sie zuständig.
Wahlberechtigt sind Sie, wenn Sie
keine
Sie müssen die Eintragung schriftlich auf einem vorgegebenen Formular mit eidesstattlicher Versicherung beantragen.
Den Antrag müssen Sie persönlich unterschreiben und der zuständigen Stelle im Original schicken. E-Mail oder Fax sind reichen nicht aus.
Hinweis: Wenn Sie den Antrag nicht selbst stellen können, können Sie sich von anderen Personenhelfen lassen. Dies kann beispielsweise notwendig sein, wenn Sienicht lesen könnenoder körperlich beeinträchtigt sind. Die helfende Person muss dann auch den Antrag und die Versicherung an Eides statt unterschreiben.
Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist auch gleichzeitig Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines.
Wenn Sie den Wahlschein erhalten, wissen Sie daher, dass Sie ins Wählerverzeichnis eingetragen sind. Sie erhalten mit ihm auch Ihre Briefwahlunterlagen.
Wenn die zuständige Stelle Ihren Antrag ablehnt, werden Sie informiert.
Sie müssen den Antrag spätestens bis zum 5. Mai 2019 (21. Tag vor der Wahl) stellen.
Gemeinde Rainau
Schloßberg
12
73492
Rainau
Schwabsberg
07961 9002-0
07961 9002-22
info@rainau.de
Sprechzeiten:
Montag - Freitag
08.00 - 12.00 Uhr
Dienstag
13.30 - 18.00 Uhr
Mittwoch
13.30 - 17.00 Uhr
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 21.03.2019 freigegeben.